Allgemeine Geschäftsbedingungen
[Stand: 02/2024]
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) stellen die Grundlage für ausnahmslos alle Leistungen und Erstellung von Medieninhalten (nachfolgend Werk genannt) von Auftraggebern (nachfolgend AG genannt) an dem Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) “Renè Müller / LUMACHROME” dar. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der AG eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen hat und diese abweichende Bedingungen enthalten. Einkaufsbedingungen des AG müssen vom AN gesondert bestätigt werden und können durch den AN nur insoweit akzeptiert werden, dass sie nicht im Widerspruch zu den AGB des AN stehen, bzw. den AGB des AN immer nachgeordnet sind. Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote und Leistungen, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden. Durch die Beauftragung bestätigt der AG diese AGB des AN.
1. Allgemeines
1.1 Aufträge können, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schriftlich oder mündlich erteilt werden.
1.2 Die Auftragsbestätigung des AG gilt als verbindliche Annahme der im Angebot genannten Auftragsinhalte.
1.3 Angebote des AN sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich auf die Verbindlichkeit eines Angebots verwiesen wird.
1.4 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des AN.
2. Leistungen und Pflichten
2.1 Der AN erbringt seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten, die das Projekt mit sich bringt.
2.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der AN ausschließlich dafür verantwortlich, das Color Grading vorzunehmen und das gegradete Material nach der Abnahme an den AG zu übermitteln. Weitere Verarbeitungsschritte, wie z. B. die Erstellung eines DCPs oder das Mastering durch den Editor oder andere Parteien, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des ANs.
2.3 Der AN kann nicht für die exakte visuelle Präsentation des Werks auf verschiedenen Geräten, in Kinos oder unter unterschiedlichen Betrachtungsbedingungen verantwortlich gemacht werden, da diese außerhalb seines Einflussbereichs liegen. Nach Übergabe des gegradeten Materials übernimmt der AN keine weitere Verantwortung für dessen nachfolgende Nutzung oder Verarbeitung.
2.4 Der AG stellt sicher, dass stets eine zusätzliche Sicherungskopie des Materials existiert und der AN nicht im Besitz der einzigen Kopie ist. Der AN ist von jeglicher Haftung im Falle von Schäden oder Verlusten des Materials befreit.
2.5 Der AG verpflichtet sich, den AN mit vollständigem Namen und Jobtitel im Abspann des Films zu nennen sowie ihn in Datenbankeinträgen wie IMDb, Crew United oder ähnlichen Plattformen entsprechend zu listen.
2.6 Projektdateien und Filmmaterialien werden bis zu 14 Tage nach Abschluss des Auftrags digital archiviert. Nach Ablauf dieser Frist ist der AN von der Pflicht zur Aufbewahrung des Materials entbunden und kann alle mit dem jeweiligen Auftrag verbundenen Materialien löschen.
2.7 Der AG ist verpflichtet, alle notwendigen Informationen, Materialien und Entscheidungen rechtzeitig und in geeigneter Form bereitzustellen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Projekts erforderlich sind. Verzögerungen oder Mehraufwände, die durch eine verspätete oder unzureichende Mitwirkung des AG entstehen, gehen zu dessen Lasten. Der AN behält sich in solchen Fällen das Recht vor, Fristen anzupassen oder zusätzlich entstehenden Aufwand gesondert zu berechnen.
3. Kosten und Zahlung
3.1 Gemäß der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG wird dem AG keine Umsatzsteuer berechnet. Es besteht Einigung darüber, dass zwischen AG und AN kein Anstellungsverhältnis besteht.
3.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist nach Erteilung des Auftrags durch den AG eine Anzahlung von 50% des fälligen Gesamtbetrages zu leisten, die die Arbeiten des AN am Werk bis zur Abnahme abdeckt. Die übrigen 50% sind unverzüglich nach Übergabe des fertiggestellten Material vom AG zu zahlen.
3.3 Sofern eine Vergütungsrückstellung zwischen AG und AN vereinbart wurde, verpflichtet der AG verpflichtet sich, den AN an künftigen Einnahmen und Gewinnen aus dem Film zu beteiligen, bis die zurückgestellte Vergütung vollständig ausgeglichen ist. Dazu zählen Einnahmen aus Crowdfunding, Ticketverkäufen bei Vorführungen, dem Verkauf oder Verleih von Kopien des Films, Einnahmen aus Streaming-Diensten und TV-Ausstrahlungen sowie Preisgelder bei Filmfestivals.
3.4 Sofern eine Vergütungsrückstellung zwischen AG und AN vereinbart wurde, verpflichtet der AG sich, den AN vierteljährlich mit einem Anteil von mindestens 10% der generierten Einnahmen zu beteiligen, bis die zurückgestellte Vergütung vollständig gedeckt ist.
3.5 Alle Kosten, die dem AN zur Erfüllung des Auftrags entstehen, trägt der AG vollständig. Dazu gehören Kosten für Datenspeicherung oder Dateiübertragungsdienste, die für die Verarbeitung, Archivierung oder Übermittlung des Materials an den AN notwendig sind.
3.6 Wenn der AG ohne Verschulden des ANs vom vereinbarten Vertrag zurücktritt, trägt der AG alle bis zum Rücktritt entstandenen Kosten.
3.7 Führt eine vom AG vorgeschlagene Änderung des Werks zu zusätzlichen Kosten, müssen diese Änderungen und Kosten vom AG ausdrücklich genehmigt werden.
3.8 Zahlungsverzug tritt 14 Tage nach Rechnungseingang beim AG ein. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der AN berechtigt, Leistungen bis zur vollständigen Zahlung auszusetzen oder die Übergabe des Werks zurückzuhalten.
4. Nutzungsrechte
4.1 Der AG versichert, dass er über die erforderlichen Rechte für die weitere Verarbeitung des ihm gehörenden Filmmaterials verfügt, und überträgt diese Rechte an den AN.
4.2 Das Eigentum an allen Rohmaterialien und den daraus entstehenden Zwischenprodukten während der Produktion sowie an schriftlichen Vereinbarungen/Konzepten verbleibt beim AG.
4.3 Der AN erhält vom AG das uneingeschränkte Recht, die von ihm erstellten Inhalte zeitlich und räumlich unbegrenzt für eigene Zwecke (z. B. Werbezwecke, Präsentationen für AG oder die eigene Website) unentgeltlich zu nutzen. Dies gilt auch im Falle eines vorzeitigen Rücktritts des AG vom Auftrag oder bei einem Vertragsbruch seitens des AG.
5. Abnahme und Korrekturen
5.1 Etwaige Änderungswünsche am Werk müssen schriftlich und unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach der Lieferung erfolgen. Spätere Reklamationen, die außerhalb der Korrekturschleifen liegen, sind ausgeschlossen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die aktuelle Version des Werks automatisch als abgenommen.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, sind pro Werk zwei Korrekturschleifen enthalten, sowie die Übergabe der finalen Datei(en) die für das Mastering, bzw. für weitere Formen der Post-Produktion benötigt werden. Die genaue Art, Form und Umfang dieser sogenannten “Master-File(s)” werden vor Beginn des Auftrags vom AN im Angebot festgelegt. Zusätzliche Dateien, wie alternative Versionen oder Formate, die vom AG angefordert werden, werden separat berechnet. Durch den AN angefertigte Projektdateien und Zwischenprodukte sind von der Übergabe an den AG ausgeschlossen. Zusätzliche Änderungen, die der AG dem AN nicht innerhalb dieser Korrekturschleifen mitteilt, sowie Änderungswünsche an bereits abgenommenen visuellen Fassungen werden gesondert in Rechnung gestellt.
5.3 Der AN legt den Ablauf und die Plattform für den Korrekturprozess fest, z. B. die Nutzung von Frame.io oder ähnlichen Tools. Ausschließlich die vom AN auf der festgelegten Plattform bereitgestellten Versionen des Werks gelten als verbindlich für den Korrekturprozess. Abnahmen oder Änderungswünsche, die auf anderem Wege erfolgen, etwa durch das Herunterladen der Videodatei und deren Betrachtung in einem externen Player, sind nicht zulässig und werden nicht als verbindlich anerkannt.
5.4 Der AG kann nur dann aufgrund eines Mangels vom Vertrag zurücktreten, wenn der AN für diesen Mangel verantwortlich ist. Künstlerische Differenzen im Rahmen des vereinbarten Konzepts stellen keinen Mangel dar. Geringfügige, technisch unvermeidbare Abweichungen in Qualität, Form, Größe oder Farbe berechtigen nicht zur Reklamation. Reklamationen, die ausschließlich auf subjektivem Geschmack beruhen, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
5.5 Der Liefertermin des Werks wird vorab individuell zwischen AN und AG festgelegt. Erkennt der AN, dass der Termin nicht eingehalten werden kann, informiert er den AG unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung.
5.6 Bei Verzögerungen aufgrund von Änderungen, die vom AG verlangt werden, oder aus anderen Gründen, die dem AG zuzurechnen sind (z. B. verspätete Bereitstellung von Materialien, Verzögerungen durch Dritte im Verantwortungsbereich des AGs), verlängert sich die Fertigstellungsfrist mindestens um den Zeitraum, um den die Produktionszeit verzögert oder unterbrochen wurde.
5.7 Die Übergabe der fertiggestellten Werks an den AG findet erst nach vollständiger Bezahlung der durch den AN geleisteten Arbeit statt.
5.8 Der AG ist nicht berechtigt, die vom AN hergestellten Zwischenprodukte ohne Absprache und vorausgegangener Bezahlung der geleisteten Arbeit zu veröffentlichen oder für weitere Post-Produktionsprozesse durch Dritte zu nutzen.
5.9 Der AN kann vom Vertrag zurücktreten, wenn er seine Verpflichtungen aufgrund höherer Gewalt, Krankheit oder technischer Gründe, die außerhalb seines Einflusses liegen, nicht erfüllen kann. In diesem Fall erstattet der AN alle vom AG geleisteten Vorauszahlungen zurück.
5.10 Falls nach Abnahme technische Fehler festgestellt werden, die auf den AN zurückzuführen sind, verpflichtet sich der AN, diese innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, ohne zusätzliche Kosten für den AG. Fehler, die durch Drittanbieter-Software, -Hardware oder externe Faktoren verursacht werden, fallen nicht in die Verantwortung des ANs. Außerdem ist der AN nicht für Fehler am Werk verantwortlich, die aus den zuvor getroffenen Entscheidungen des AG resultieren.
5.11 Der AG verpflichtet sich, sicherzustellen, dass er oder von ihm beauftragte Dritte die technischen Voraussetzungen erfüllen, um valide und den branchenüblichen Standards entsprechende Entscheidungen im Rahmen von Korrekturschleifen und Abnahmen zu treffen. Dazu gehören unter anderem die Nutzung geeigneter Geräte (z. B. kalibrierte Monitore, professionelle Software, etc.) sowie das Vorhandensein der notwendigen Kenntnisse oder die Beauftragung fachkundiger Dritter. Der AN ist ausschließlich für die korrekte Übermittlung des Materials verantwortlich, nicht jedoch für die Umstände, unter denen der AG Entscheidungen trifft. Eventuelle Mängel oder Fehlentscheidungen, die durch unzureichende technische Voraussetzungen oder fehlendes Fachwissen seitens des AG oder seiner Beauftragten entstehen, liegen außerhalb der Verantwortung des AN.
5.12 Der AG versichert, sich für die Sichtung und Abnahme des vom AN gelieferten Materials ausreichend Zeit zu nehmen und Änderungswünsche oder Rückmeldungen präzise, nachvollziehbar und verständlich schriftlich zu formulieren. Änderungswünsche, die aufgrund von oberflächlicher Sichtung, Versäumnissen oder unzureichender Prüfung des Materials entstehen, liegen im Verantwortungsbereich des AG. Sollte daraus für den AN ein Mehraufwand resultieren, werden die damit verbundenen zusätzlichen Kosten dem AG in Rechnung gestellt.
6. Vertraulichkeit
6.1 Alle geschäftlichen Informationen, Dokumente, Vereinbarungen und Muster, die zwischen AG und AN ausgetauscht oder bekannt gemacht werden, insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrags, sind vertraulich und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
6.2 Der AN verpflichtet sich, alle vom AG bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu nutzen und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu löschen, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
7. Vertragsbruch
7.1 Sollte der AG ohne vollständige Bezahlung der durch den AN geleisteten Arbeit die Zwischenprodukte, Rohdaten oder das finale Werk veröffentlichen, vervielfältigen oder für weitere Post-Produktionsprozesse nutzen, stellt dies einen Vertragsbruch dar. Der AN behält sich in einem solchen Fall das Recht vor, rechtliche Schritte einzuleiten.
7.2 Der AN kann in Fällen von Vertragsbruch Schadensersatz in Höhe des vereinbarten Honorars sowie zusätzlich aller dadurch entstandenen Kosten und Verluste geltend machen. Dazu gehören, jedoch nicht ausschließlich, Anwaltskosten, Gerichtskosten und gegebenenfalls entgangene Gewinne.
7.3 Der AG verpflichtet sich, dem AN bei einem Vertragsbruch eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des vereinbarten Honorars zu zahlen. Diese Vertragsstrafe wird unabhängig von weiteren Schadensersatzforderungen fällig und dient zur Kompensation des immateriellen Schadens (z. B. Imageverlust, Mehraufwand).
7.4 Der AN behält sich das Recht vor, in Fällen von Vertragsbruch das Werk oder Teile davon von öffentlichen Plattformen, Kinos oder anderen Verwertungsstellen auf Kosten des AGs entfernen zu lassen. Hierzu kann der AN eine entsprechende Unterlassungsverfügung erwirken.
7.5 Im Falle eines Vertragsbruchs durch den AG oder einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, bei der keine vollständige Vergütung durch den AG erfolgt ist, fallen alle gewährten Nutzungsrechte automatisch und uneingeschränkt an den AN zurück. Der AG ist in einem solchen Fall verpflichtet, die Nutzung der durch den AN erbrachten Leistungen sofort einzustellen und bereits übermittelte Materialien und Zwischenprodukte zu löschen oder zurückzugeben. Eine Weitergabe, Veröffentlichung oder anderweitige Verwendung der Inhalte ist ausdrücklich untersagt.
7.6 Sollte der AG Dritten unberechtigterweise Zugang zu Zwischenprodukten oder finalen Werken gewähren, haftet der AG gegenüber dem AN in voller Höhe für sämtliche daraus resultierenden Schäden.
8. Salvatorische Klausel
8.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.